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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DER SATZUNG DER STADT RANSBACH-BAUMBACH über die Anordnung eines Vorkaufsrechts an bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb Plangebiets der Teiländerung des Bebauungsplanes »Vordere Struth« der Stadt Ransbach-Baumbach vom 06.03.2023

Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.02.2023 aufgrund der § 25 Absatz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBL. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBL. 2023 I Nr. 6) und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung für den Geltungsbereich der Teiländerung des Bebauungsplanes „Vordere Struth“ (Desper Quartier) der Stadt Ransbach-Baumbach beschlos­sen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung der Stadt Ransbach-Baumbach über das Vorkaufsrecht für das Plangebiet der Teiländerung des Bebauungsplanes "Vordere Struth" (Desper Quartier) vom 06.03.2023

§ 1 - Satzungsgebiet

(1) Diese Satzung gilt für das Gebiet, für das der Stadtrat der Stadt Ransbach-Baumbach am 01.02.2023 die Aufstellung der Teiländerung des Bebauungsplanes „Vordere Struth“ (Desper Quartier) beschlossen hat. Das vorstehend bezeichnete Gebiet „Vordere Struth“ (Desper Quartier) ist in dem Lageplan (Abgrenzung des Geltungsbereichs) darge­stellt.


§ 2 - Inhalt und Geltungsbereich

(1) Der Stadt Ransbach-Baumbach steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufs­recht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu.

(2) Die Eigentümer/innen, der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 3 - Städtebauliche Gründe

Im Rahmen der Teiländerung der Bauleitplanung ist zum Erreichen einer geordneten städte­baulichen Entwicklung und der Sanierungsziele innerhalb des Geltungsbereiches der Teiländerung des Bebauungsplanes „Vordere Struth“ (Desper Quartier) der Erwerb der zum Verkauf stehenden Grundstücksflächen durch die Stadt Ransbach-Baumbach innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung  (§ 1) erforderlich.

§ 4 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ransbach-Baumbach, 08.03.2023                 
gez: Michael Merz, Stadtbürgermeister




Hinweis:

Die Satzung über das Vorkaufsrecht einschließlich der zeichnerischen Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, während der üblichen Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Ransbach-Baumbach schriftlich geltend gemacht wurden.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Ferner gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn,

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jemand diese Verletzung geltend machen.

Ransbach-Baumbach, 08.03.2023                                           
Michael Merz, Stadtbürgermeister