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Öffentliche Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 5. Teiländerung des Bebauungsplanes »Stadtmitte - Bereich Mitte« (Erweiterung REWE-Markt) der Stadt Ransbach-Baumbach

Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.02.2022 gemäß § 2 I in Verbindung mit § 1 Absatz 8 des Baugesetzbuches (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.02.2023 (BGBL. 2023 I Nr.6), in der aktuellen Fassung, die Aufstellung der 5. Teiländerung des Bebauungsplanes „Stadtmitte-Bereich Mitte“ (Erweiterung REWE Markt) der Stadt Ransbach-Baumbach beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Absatz 1, Satz 2 BauGB bereits ortsüblich bekannt gemacht.

Durch die geplante 5. Teiländerung des Bebauungsplanes „Stadtmitte – Bereich Mitte“ (Erweiterung REWE Markt) möchte die Stadt Ransbach-Baumbach die verbindlichen bauleitplanerischen Grundlagen zur Erweiterung und Modernisierung des bestehenden REWE-Marktes im Zentrum der Töpferstadt schaffen.

Der Bestandsmarkt besteht schon seit vielen Jahren in der Rheinstraße 78 und ist dort gut etabliert. In den letzten Jahren wurden immer wieder kleinere Umbaumaßnahmen durchgeführt. Mit der jetzt anstehenden Erweiterung und Modernisierung werden die Verkaufsflächen beträchtlich vergrößert, sodass bauleitplanerisch eine Anpassungsnotwendigkeit besteht. Die Bebauungsplanänderung zielt darauf ab, an dieser Stelle eine Sonderfläche Einzelhandel zu schaffen. Parallel zu dieser verbindlichen Bauleitplanung wird der Verbandsgemeinderat Ransbach-Baumbach den Flächennutzungsplan an dieser Stelle ebenfalls in eine Sonderbaufläche abändern.

Der angestrebte Geltungsbereich der 5. Teiländerung des Bebauungsplanes „Stadtmitte-Bereich Mitte“ (Erweiterung REWE) ist in der nachstehenden Übersichtskarte näher kenntlich gemacht.

Auf der Grundlage der derzeitigen Entwurfsplanung beschloss der Stadtrat Ransbach-Baumbach in seiner Sitzung am 13.02.2023 sodann, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB frühzeitig an den Planungsabsichten zu beteiligen. Zudem soll auf dieser planerischen Grundlage der erforderliche Antrag auf eine Landesplanerische Stellungnahme nach § 20 LPlG eingeholt werden.

Daher liegt die Entwurfsplanung zur 5. Teiländerung des Bebauungsplanes „Stadtmitte-Bereich Mitte“ (Erweiterung REWE Markt) gemeinsam mit der Begründung, den textlichen Festsetzungen und den bislang vorliegenden Fachgutachten auf die Dauer eines Monats,

                                    02.05.2023 bis 02.06.2023

während der Öffnungszeiten, montags, mittwochs, jeweils von 8.oo Uhr bis 12.oo Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, dienstags von 8.oo Uhr bis 16.oo Uhr, und donnerstags von 8.oo Uhr bis 18.oo Uhr sowie freitags von 08.00 – 12.00 Uhr, zu jedermanns Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, -Zimmer 402-, 56235 Ransbach-Baumbach, öffentlich aus.

Innerhalb dieses Zeitraumes der frühzeitigen Beteiligung können Bedenken oder Anregungen zu der angestrebten5. Teiländerung des Bebauungsplanes „Stadtmitte-Bereich Mitte“ (Bauvorhaben Lidl) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach vorgetragen werden. Dabei besteht auch die Möglichkeit die Auswirkungen dieser Planungen mit dem zuständigen Vertreter der Verwaltung zu erörtern.

Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen im Internet über den nachfolgenden Link/QR-Code und über die Homepage der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (www.ransbach-baumbach.de) eingesehen werden:

https://t1p.de/5-Aend-Stadtmitte-Bereich-Mitte

Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen zu diesem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Ransbach-Baumbach, den 17.04.2023                                           
Michael Merz, Stadtbürgermeister