Umwandlungsgenehmigung beantragen

Sie möchten auf Ihrem Grundstück vorhandenen Wald roden und in eine andere Bodennutzungsart z. B. ein Feld oder eine Wiese umwandeln?

Nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes dürfen Sie Wald nur mit Genehmigung des Forstamtes roden und in eine andere Bodennutzungsart umwandeln.

Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen wie erteilt werden.

Verfahrensablauf

Das Forstamt entscheidet über Ihren Antrag, nachdem es die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abgewogen und die fachlich berührten Behörden angehört hat. Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass alle Argumente, die für oder gegen eine Umwandlung sprechen, angemessen berücksichtigt werden und das Forstamt auf dieser Basis die Waldentwicklung fundiert steuern kann.  

An wen muss ich mich wenden?

Für eine Genehmigung wenden Sie sich an das jeweils zuständige Forstamt als untere Forstbehörde. Die Kontaktdaten können Sie auf der Internetseite von Landesforsten Rheinland-Pfalz einsehen.

Voraussetzungen

Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  • wenn zu der Erhaltung des Waldes kein überwiegendes öffentlichen Interesse besteht (Umwandlung)

Welche Gebühren fallen an?

Der Gebührenrahmen beträgt 100,00 bis 200,00 Euro, ggf. zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wurde die Umwandlung genehmigt, so müssen Sie dieses Vorhaben innerhalb einer angemessenen Frist durchführen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Genehmigung. 

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig.

Unterstützende Institutionen

Siehe auch

  • Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart