Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Nauort
Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes »Kindertagesstätte Buchholz« der Ortsgemeinde Nauort
Der Ortsgemeinderat Nauort hat in seiner Sitzung vom 12.07.2022 auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des augesetzbuches (BauGB), in der derzeit gültigen Fassung, die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich nördlich der Ringstraße (Höhe Schulstraße) beschlossen.
Durch diesen Bebauungsplan soll dieser Bereich als Gemeinbedarfsfläche für die Errichtung einer Kindertagesstätte festgesetzt werden. Dieser Bebauungsplan soll die Bezeichnung „Kindertagesstätte Buchholz“ tragen.
Die von der Planung Betroffenen und sonstige Interessierte können sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Zimmer-Nr. 403, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und innerhalb von drei Wochen zu diesen Planungsabsichten äußern.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes soll sich demnach auf die Grundstücke in der Gemarkung Nauort, Flur 24, Flurstücke 2111/1, 2140, 2141, 2142 und 2143 erstrecken.
Zur Verdeutlichung ist ein Lageplan mit dem farblich markierten Planbereich beigefügt.
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Nauort, den 20.07.2022
Dietmar Quernes
Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung zur Inkraftsetzung des Bebauungsplanes »Ortsmitte« der Ortsgemeinde Nauort
Der Ortsgemeinderat Nauort hat aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, sowie der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in seiner öffentlichen Sitzung vom 08.Juni.2021 den Bebauungsplan „Ortsmitte“ in all seinen Bestandteilen (Planurkunde, Textfestsetzungen, Begründung) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes erstreckt sich auf die Grundstücke Gemarkung Nauort, Flur 1, Flurstücke 9/7, 12/9, 13/1, 15/8, 15/10, 15/11, 16/6, 19/4, 20/3, 21/2, 21/6, 22/2, 23/2, 24, 25/1, 25/4, 26/8, 26/10, 27/5, 111/5, 113/5, 113/6, 113/7, 113/12, 114/2, 2613/30, 2625/5, 2625/6, 2625/7, 2625/10, 2625/11 und 2625/12, Flur 3, Flurstücke 78/5, 79/1, 79/5, 80/2, 82/1, 82/3, 83/1, 85/1, 86, 88/2, 90/3, 90/4, 90/5, 91/3, 91/4, 92/3, 93/2, 93/4, 93/5, 97/2 sowie die Straßenflurstücke Flur 1, Flurstücke 7/2, 7/6, 9/5, 2619/7 und Flur 3, Flurstücke 2631/2, 2632/4, 2633.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ ist in der nachstehenden Übersichtskarte nochmals näher kenntlich gemacht.
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Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Ortsmitte“ tritt nach Ausfertigung gemäß § 10 Abs. 3, Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 3, Satz 2 und 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Ortsmitte“ mit allen Bestandteilen ab sofort während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, -Zimmer 403-, 56235 Ransbach-Baumbach, zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweis:
Gemäß § 44 Abs. 3 BauGB kann bei Vorliegen der in den §§ 39 bis 42 BauGB aufgeführten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangt werden. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Ein solcher Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wurde.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Nauort geltend gemacht wurden.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Abwägungsmangel begründen soll, ist darzulegen.
Ferner gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn,
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Nauort, 30.06.2021
Dietmar Quernes
Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Entwurfsunterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplans «Im Hahn II» der Ortsgemeinde Nauort
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Bebauungsplan «Krummenacker» Nauort
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Öffentliche Bekanntmachung zur Inkraftsetzung des Bebauungsplanes »Krummenacker« der Ortsgemeinde Nauort
Der Ortsgemeinderat Nauort hat aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), sowie der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, in seiner öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2020 den Bebauungsplan „Krummenacker“ in all seinen Bestandteilen (Planurkunde, Textfestsetzungen, Begründung einschl. Umweltbericht) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Krummenacker“ erstreckt sich auf die Flächen entlang der Landesstraße L-306 am Ortsausgang von Nauort in Richtung Sessenbach/Alsbach.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Krummenacker“ ist zur Orientierung in der nachstehend abgedruckten Übersichtskarte nochmals näher gekennzeichnet.
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Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Krummenacker“ tritt nach Ausfertigung gemäß § 10 Abs. 3, Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 3, Satz 2 und 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Krummenacker“ mit allen Bestandteilen ab sofort während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, -Zimmer 403-, 56235 Ransbach-Baumbach, zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweis:
Gemäß § 44 Abs. 3 BauGB kann bei Vorliegen der in den §§ 39 bis 42 BauGB aufgeführten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangt werden. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Ein solcher Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wurde.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Nauort geltend gemacht wurden.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Abwägungsmangel begründen soll, ist darzulegen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ferner gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn,
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Nauort, 12. August 2020
Dietmar Quernes
Ortsbürgermeister