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Öffentliche Bekanntmachung zur Inkraftsetzung des Bebauungsplanes »Fuchshohl 2« der Stadt Ransbach-Baumbach

Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, sowie der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in seiner öffentlichen Sitzung vom 29.04.2024 den Bebauungsplan „Fuchshohl 2“ in all seinen Bestandteilen als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Fuchshohl 2“ ist zur Orientierung in der nachstehend abgedruckten Übersichtskarte nochmals näher gekennzeichnet.

Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 3, Satz 2 und 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Fuchshohl 2“ mit allen Bestandteilen ab sofort während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, -Zimmer 402-, 56235 Ransbach-Baumbach, zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis:

Gemäß § 44 Abs. 3 BauGB kann bei Vorliegen der in den §§ 39 bis 42 BauGB aufgeführten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangt werden. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Ein solcher Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wurde.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Ransbach-Baumbach geltend gemacht wurden.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Abwägungsmangel begründen soll, ist darzulegen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn,

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ransbach-Baumbach, den 06.05.2024                                           

Michael Merz
Bürgermeister der  Stadt Ransbach-Baumbach