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Öffentliche Bekanntmachung über die zweite erneute Offenlegung der Entwurfsunterlagen zur angestrebten 2. Änderung des Bebauungsplanes »Stadtmitte - Bereich Ransbach« (ehem. Korzilius) der Stadt Ransbach-Baumbach

Der erste Teilabschnitt der Nutzungsänderung des Gebiets der Gewerbebrache um die ehemalige Fa. Korzilius in der Poststraße ist mit der Fertigstellung eines attraktiven Wohnkomplexes südlich der Poststraße bereits vollzogen. Im nächsten Schritt soll auch das gegenüberliegende unbebaute Grundstück einer Wohnbebauung zugeführt werden.

Auf der bisherigen bauleitplanerischen Grundlage im derzeit noch laufenden Bauleitplanverfahren, bei dem vor einiger Zeit die Offenlage nach den §§ 3 II und 4 II BauGB durchgeführt wurde, hat der Eigentümer und Investor des Grundstücks erhebliche Probleme zur Umsetzung und Vermarktung des Grundstücks. Der Eigentümer ist daher an die Stadt Ransbach-Baumbach mit der Bitte herangetreten, die Entwurfsunterlagen im Bebauungsplan für diesen Bereich abzuändern. Auf der Grundlage des vorgelegten neuen Nutzungskonzeptes wurden daraufhin eine erste erneute Offenlage nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt.

In der Sitzung des Stadtrates Ransbach-Baumbach am 13.12.2022 hat sich dieser mit den eingegangenen Stellungnahmen aus dem Verfahren der 1. erneuten Beteiligung gemäß § 4a (3) BauGB i.V.m. §§ 3 (2) und §§ 3 II und 4 II BauGB im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung befasst. Insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG (vormals KVNetz) aus Koblenz vom 23.05.2022 und durch den im Stadtrat hierzu erfolgter Abwägung ergab sich materieller Planänderungsbedarf für Inhalte und Festsetzungen des Bebauungs-
plans.  So bedurfte es neuer Flächenfestsetzungen für Versorgungsanlagen (u.a. Fläche für eine Transformatorenstation) und Eintragung von Leitungsrechten. Da der Bebauungsplanentwurf somit nach der letzten öffentlichen Auslegung modifiziert wurde, wird eine zweite erneute Beteiligung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB erforderlich, die im Stadtrat in der Sitzung am 13.12.2022 beschlossen wurde. Diese (zweite) erneute Beteiligung kann jedoch in eingeschränkter Form erfolgen. Die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen an den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sind den Planentwurfsunterlagen zu entnehmen.

Der Geltungsbereich der hier angestrebten 2. Änderung des Bebauungsplanes „Stadtmitte – Bereich Ransbach“ (ehem. Korzilius) ist in der anstehenden Übersichtskarte nochmals gesondert kenntlich gemacht

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB liegen die Entwurfsunterlagen (Begründung, Textfestsetzungen, Planurkunde) zu der angestrebten 2. Änderung des Bebauungsplanes „Stadtmitte – Bereich Ransbach“ (ehem. Korzilius) gemeinsam mit der Begründung nun in der Zeit vom

vom 27.02.2023 bis einschließlich 17.03.2023

während der Öffnungszeiten (montags und mittwochs jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) in der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, Zimmer 402, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Innerhalb dieses Zeitraumes der zweiten erneuten Offenlage können Bedenken oder Anregungen zu der angestrebten2. Änderung des Bebauungsplanes „Stadtmitte – Bereich Ransbach“ (ehem. Korzilius) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach vorgetragen werden. Dabei besteht auch die Möglichkeit die Auswirkungen dieser Planungen mit dem zuständigen Vertreter der Verwaltung zu erörtern.

Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen im Internet über den nachfolgenden Link/QR-Code und über die Homepage der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (www.ransbach-baumbach.de) eingesehen werden:

https://t1p.de/bplan-stadtmitte-bereich-ransbach-poststrasse

Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen zu diesem Bebauungsplanentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Ransbach-Baumbach, 10.02.2023                                                  
Michael Merz
Stadtbürgermeister