Inhalt

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (Teilgebiet Stadt Ransbach-Baumbach)

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat mit Schreiben vom 27.04.2023, Az.: 2A/610-12/5,  die  4.  Änderung  des  Flächennutzungsplanes  der  Verbandsgemeinde  Ransbach-Baumbach – Teilgebiet Stadt Ransbach-Baumbach - genehmigt.

Die Verfügung hat folgenden Wortlaut:

„Die  4.  Teiländerung  des  Flächennutzungsplanes  der  Verbandsgemeinde  Ransbach-Baumbach  –  Teilgebiet  Stadt  Ransbach-Baumbach  –  wird  hiermit  gemäß  §  6  Absatz  1 Baugesetzbuch  (BauGB)  in  Verbindung  mit  §  1  Ziffer  1  der  Landesverordnung  über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch genehmigt.
Wir  bitten  die  Erteilung  der  Genehmigung  gemäß  §  6  Absatz  5  des  Baugesetzbuches ortsüblich bekannt zu machen. Es sollte weiter auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 des Baugesetzbuches hingewiesen werden.“

Mit  dieser  Bekanntmachung  wird  die  4.  Änderung  des  Flächennutzungsplanes  der Verbandsgemeinde  Ransbach-Baumbach  –  Teilgebiet  Stadt  Ransbach-Baumbach  – wirksam (§ 6 Absatz 5, Satz 2 BauGB).

Die  4.  Änderung  des  Flächennutzungsplanes  mit  Begründung  und  den  entsprechenden Planunterlagen liegt ab sofort zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, Zimmer 402, während der Dienststunden montags, mittwochs, jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, und donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 – 12.00 Uhr bereit. Über den Inhalt dieser Unterlagen, sowie der Genehmigungsverfügung der Kreisverwaltung kann jedermann Auskunft verlangen.

Zur  Einsichtnahme  der  Planunterlagen  wird  empfohlen  einen  Termin  beim  zuständigen Sachbearbeiter (Markus Waschbüsch Telefon: 02623/86215, Email: markuswaschbuesch@ransbach-baumbach.de) zu vereinbaren.

Der  Geltungsbereich  der  4.  Änderung  des  Flächennutzungsplanes  der  Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach  –  Teilgebiet  Stadt  Ransbach-Baumbach  –  ist  in  der  nachstehenden Übersichtskarte nochmals näher kenntlich gemacht.



Auf  die  Vorschriften  über  die  Geltendmachung  von  Einwendungen  bei  Verletzung  von Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen wird durch nachstehenden Abdruck der §§ 214 und 215 des Baugesetzbuches hingewiesen:

§  214  Beachtlichkeit  der  Verletzung  von  Vorschriften  über  die  Aufstellung  des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren
(1)  Eine  Verletzung  von  Verfahrens-  und  Formvorschriften  dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt  waren  oder  hätten  bekannt  sein  müssen,  in  wesentlichen  Punkten  nicht
zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a. bei  Anwendung  der  Vorschriften  einzelne  Personen,  Behörden  oder  sonstige Träger  öffentlicher  Belange  nicht  beteiligt  worden  sind,  die  entsprechenden Belange  jedoch  unerheblich  waren  oder  in  der  Entscheidung  berücksichtigt worden sind,
b. einzelne  Angaben  dazu,  welche  Arten  umweltbezogener  Informationen  verfügbar sind, gefehlt haben,
c. (weggefallen)
d. bei  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes  nach  §  3  Absatz  2  Satz  1  nicht  für  die Dauer  einer  angemessenen  längeren  Frist  ausgelegt  worden  ist  und  die Begründung  für  die  Annahme  des  Nichtvorliegens  eines  wichtigen  Grundes nachvollziehbar ist,
e. bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,
f. bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g. bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit  §  13a  Absatz  2  Nummer  1  und  §  13b,  die  Voraussetzungen  für  die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.  die  Vorschriften  über  die  Begründung  des  Flächennutzungsplans  und  der Satzungen  sowie  ihrer  Entwürfe  nach  §§  2a,  3  Absatz  2,  §  5  Absatz  1  Satz  2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10  verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung  oder  ihr  Entwurf  unvollständig  ist;  abweichend  von  Halbsatz  2  ist  eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst,  eine  Genehmigung  nicht  erteilt  oder  der  mit  der  Bekanntmachung  des
Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig  ist,  hat  die  Gemeinde  auf  Verlangen  Auskunft  zu  erteilen,  wenn  ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2)   Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2  Satz  2)  oder  an  die  in  §  8  Absatz  4  bezeichneten  dringenden  Gründe  für  die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2. §  8  Absatz  2  Satz  1  hinsichtlich  des  Entwickelns  des  Bebauungsplans  aus  dem Flächennutzungsplan  verletzt  worden  ist,  ohne  dass  hierbei  die  sich  aus  dem
Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3. der  Bebauungsplan  aus  einem  Flächennutzungsplan  entwickelt  worden  ist,  dessen Unwirksamkeit  sich  wegen  Verletzung  von  Verfahrens-  oder  Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; 4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a)  Für  Bebauungspläne,  die  im  beschleunigten  Verfahren  nach  §  13a,  auch  in Verbindung  mit  §  13b,  aufgestellt  worden  sind,  gilt  ergänzend  zu  den  Absätzen  1  und  2 Folgendes:
1. (weggefallen)
2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des
Bebauungsplans unbeachtlich.
3. Beruht  die  Feststellung,  dass  eine  Umweltprüfung  unterbleiben  soll,  auf  einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als  ordnungsgemäß  durchgeführt,  wenn  sie  entsprechend  den  Vorgaben  von  §  13a  Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei  ist  unbeachtlich,  wenn  einzelne  Behörden  oder  sonstige  Träger  öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan
nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung  begründet  wird;  andernfalls  besteht  ein  für  die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3)   Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über  den  Flächennutzungsplan  oder  die  Satzung  maßgebend.  Mängel,  die
Gegenstand  der  Regelung  in  Absatz  1  Satz  1  Nummer  1  sind,  können  nicht  als
Mängel  der  Abwägung  geltend  gemacht  werden;  im  Übrigen  sind  Mängel  im
Abwägungsvorgang  nur  erheblich,  wenn  sie  offensichtlich  und  auf  das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4)   Der  Flächennutzungsplan  oder  die  Satzung können  durch  ein  ergänzendes Verfahren  zur  Behebung  von  Fehlern  auch  rückwirkend  in  Kraft  gesetzt werden.
§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (1)  Unbeachtlich werden
1. eine  nach  §  214  Absatz  1  Satz  1  Nummer  1  bis  3  beachtliche  Verletzung  der  dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht  innerhalb  eines  Jahres  seit  Bekanntmachung  des  Flächennutzungsplans  oder
der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
(2)  Bei  Inkraftsetzung  des  Flächennutzungsplans  oder  der  Satzung  ist  auf  die Voraussetzungen  für  die  Geltendmachung  der  Verletzung  von  Vorschriften  sowie  auf  die Rechtsfolgen hinweisen.


Ransbach-Baumbach, den 17.05.2023
Michael Merz, Bürgermeister