Anzeige - Lärmbelästigung melden
- die zuständige kommunale Ordnungsbehörde verständigen oder
- sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.
An wen muss ich mich wenden?
- die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder
- jede Polizeidienststelle.
Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf reagieren.
Rechtsgrundlage
- § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV-
- Landes-Immissionsschutzgesetz
- § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (Unzulässiger Lärm)
- Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes - Anlage 1: Bußgeldkatalog Abschnitt A - Allgemeiner Teil
- Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes - Anlage 2: Bußgeldkatalog - Abschnitt B - Einzelne
(Bitte rote Sachbereiche anklicken)
Was sollte ich noch wissen?
Alle lärmerzeugenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie an Werktagen (Mo. bis Sa.) von 20:00-7:00 Uhr und 13:00-15:00 Uhr nicht benutzt werden. Dies gilt nicht für Gewerbebetriebe.
Darüber hinaus dürfen besonders laute motorbetriebene Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler) in den Zeiten zwischen 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
Die Mittagsruhe ist darüber hinaus nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann jedoch privatrechtlich (z.B. im Mietvertrag) oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.