Ausnahmen von der Schulpflicht beantragen

Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz leben. In der Regel ist die Schule für die Dauer von 12 Jahren zu besuchen.Hiervon gibt es gesetzlich festgeschriebene Ausnahmen. In besonders beschränkten Ausnahmefällen kann darüber hinaus eine Befreiung von der allgemeinen Pflicht zum Schulbesuch bestätigt oder ausgesprochen werden.

Verfahrensablauf

Wird eine Befreiung von der Schulpflicht über die im Mutterschutzgesetz festgelegten Fristen hinaus gewünscht, ist ein entsprechender Antrag, ggf. unter Beifügung weiterer Unterlagen zu stellen. Im Anschluss wird über die Ausdehnung der Befreiung entschieden.

Wird eine Befreiung von der Schulpflicht gewünscht, weil die Schülerin oder der Schüler anderweitig (z. B. im Ausland) hinreichend ausgebildet ist, ist ein Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Nach Zugang der vollständigen Unterlagen wird geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Keine Behördenleistungen sind erforderlich bei den durch das Schulgesetz festgelegten Befreiungstatbeständen.

An wen muss ich mich wenden?

Sofern eine Befreiung von der Schulpflicht über die im Mutterschutzgesetz festgelegten Fristen hinaus gewünscht wird, wenden Sie sich an die Schulleiterin oder den Schulleiter ihrer Schule oder der Schule Ihrer Tochter.

Sofern eine Befreiung von der Schulpflicht aufgrund hinreichender anderweitiger Ausbildung gewünscht wird, wenden sich an die Schulabteilung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD):

Voraussetzungen

Vom Schulbesuch befreit sind

Schülerinnen vor und nach der Entbindung für den nach dem Mutterschutzgesetz bestimmten Zeitraum. Schwangere Schülerinnen sollen der Schule die Schwangerschaft anzeigen.

Die Befreiung vom Schulbesuch kann auf Antrag bei der Schulleitung über die Mutterschutzfristen hinaus bis zu 4 Monaten vor der Entbindung und bis zu 3 Monaten nach der Entbindung ausgedehnt werden.

Vom Schulbesuch ferner befreit sind

  1. Schülerinnen und Schüler, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und kein neues Berufsausbildungsverhältnis begründen.
  2. Schülerinnen und Schüler, die die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen haben und kein Berufsausbildungsverhältnis begründen.
  3. Schülerinnen und Schüler, die das 10. Schuljahr einer Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen haben und kein Berufsausbildungsverhältnis begründen.

In diesen Fällen müssen keine Behördenleistungen in Anspruch genommen werden. Die Befreiung ist gesetzlich festgeschrieben.

Vom Schulbesuch befreit sind auch

Schülerinnen und Schüler, die anderweitig hinreichend ausgebildet sind. Die Feststellung, ob eine anderweitig hinreichende Ausbildung vorliegt, trifft die Schulbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen einzureichen sind, erfragen Sie bitte bei der Schule oder der Schulbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage