Gemeinnütziger Verein anerkennen

Vereine unterliegen, wie jede Körperschaft, grundsätzlich der umfassenden Ertragsteuerpflicht. Allerdings räumt der Staat sowohl eingetragenen als auch nichteingetragenen Vereinen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, erhebliche Steuervergünstigungen ein. Das gilt auch für Vereine, die mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Es wird weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Ertragsteuern) sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer gewährt. Darüber hinaus können gemeinnützige Vereine Spenden empfangen und hierüber Zuwendungsbestätigungen erteilen, die dann beim Spender als Grundlage für den Sonderausgabenabzug dienen. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit z. B. als Übungsleiter, Erzieher oder Betreuer im Dienste eines gemeinnützigen Vereins sind bis insgesamt 3.000 Euro im Jahr steuerfrei (für Jahre vor 2021 bis zu 2.400 Euro). Dazu kann sog. Organisationsleitern, die nebenberuflich in einen gemeinnützigen Verein tätig sind, eine Vergütung von bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei gezahlt werden (für Jahre vor 2021 bis zu 720 Euro).

Verfahrensablauf

Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen, prüft das Finanzamt in einem zweigeteilten Verfahren.

Zunächst wird anhand der geltenden Vereinssatzung geprüft, ob die Satzung ausreichend genau vorgibt, welche Zwecke der Verein verfolgt und auf welche Art und Weise er diese verwirklichen möchte. Diese Überprüfung orientiert sich an einer gesetzlich vorgegebenen Mustersatzung. Ergibt die Überprüfung, dass die Satzung den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entspricht, erteilt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid. Darin wird dem Verein auch bestätigt, dass er berechtigt ist, steuerbegünstigte Spenden zu empfangen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

In einem weiteren Verfahren muss das Finanzamt beurteilen, ob der Verein seine satzungsmäßigen Ziele auch tatsächlich und in angemessenem Umfang verfolgt hat. Diese Überprüfung erfolgt in der Regel in einem dreijährigen Turnus. Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens erhält der Verein einen Körperschaftsteuerbescheid oder einen sog. Freistellungsbescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist das Finanzamt zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren richtet sich danach, wo sich die Geschäftsleitung des Vereins befindet. Dies ist der Ort, an dem sich die Vereinsunterlagen befinden und an dem die Vorstandssitzungen stattfinden. Oft wird der Ort der Geschäftsleitung mit dem Wohnort der oder des Vorsitzenden übereinstimmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Aktuelle Satzung
  • Protokoll der Gründungsversammlung
  • Einnahmeüberschussrechnungen
  • Kassen- und Tätigkeitsberichte
  • Protokolle der Mitgliederversammlungen

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Für die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit reicht bei neu gegründeten Vereinen ein formloser Antrag aus oder die Feststellung wird von Amts wegen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens getroffen.

Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung sind die Körperschaftsteuer-Erklärungsvordrucke „KSt 1“ gemeinsam mit der „Anlage Gem“ üblicherweise über das ELSTER-Online Portal einzureichen.

Siehe auch

  • Gemeinnütziger Verein