Beschreibung:
Die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB erfolgt nach der Eheschließung des Elternteiles, dessen neuer Name erteilt wird. Der Kindesvater und der neue Ehegatte muss dieser Einbenennung zustimmen.
Zuständigkeit:
Fachbereich III: Standesamt– standesamt@ransbach-baumbach.de
Ansprechpartner:
Frau Fritzen – Telefon 02623 86-145
Frau Kronimus – Telefon 02623 86-135
Telefax: 02623 86-101
Zimmer 107, 1. Etage
Zuletzt bearbeitet: 18. April 2019