Beschreibung:
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) ist erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Eine Gaststättenerlaubnis wird sowohl personen- als auch objektbezogen erteilt. Neben natürlichen Personen, können auch juristische Personen eine Erlaubnis für den Betrieb einer Gaststätte beantragen. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist dies durch eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) anzuzeigen. Ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe, welches nur vorübergehend und aufgrund eines besonderen Anlasses betrieben werden soll (z. B. Karnevalssitzung), kann unter erleichterten Voraussetzungen als Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) genehmigt werden.
Gebühren:
Berechnung nach Personal- und Sachkostenaufwand.
Benötigte Dokumente:
Bitte sprechen Sie unbedingt beim zuständigen Sachbearbeiter vor. Dort erhalten Sie alle notwendigen Unterlagen und Merkblätter.
Rechtsgrundlagen (allgemein):
Gaststättengesetz (GastG)
Gaststättenverordnung (GastVO)
Zuständigkeit:
Fachbereich III: Gewerbeamt – gewerbeamt@ransbach-baumbach.de
Ansprechpartner:
Herr Weyer – Telefon 02623 86-109
Telefax: 02623 86-101
Zimmer 003, Erdgeschoss
Frau Freisberg – Telefon 02623 86-107
Telefax: 02623 86-101
Zimmer 002, Erdgeschoss
Zuletzt bearbeitet: 12. April 2021