Beschreibung:
Die Stadt und die Ortsgemeinden erheben Grundsteuern.
Die Grundsteuer A wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und auf Stückländereien erhoben, die Grundsteuer B für alle übrigen Grundstücke (bebaut und unbebaut).
Die Grundsteuer berechnet sich aus dem der Gemeinde vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Der Hebesatz wird jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung durch den Gemeinderat festgelegt.
Eine aktuelle Übersicht der Hebesätze erhalten Sie hier.
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuermessbetrag richten, sind direkt gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt einzulegen.
Zuständigkeit:
Fachbereich I: Steueramt – steueramt@ransbach-baumbach.de
Ansprechpartner:
für die Stadt
Frau Gerhards – Telefon 02623 86-175
Telefax 02623 86-101
für die Ortsgemeinden
Herr Herbel – Telefon 02623 86-174
Telefax 02623 86-101
Zimmer 211
Zuletzt bearbeitet: 7. Dezember 2020