Beschreibung:
Die Verbandsgemeinde erhebt Vergnügungssteuern für das gewerbliche Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten. Die Steuer wird bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis und bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der Geräte erhoben.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen und bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und gleichzeitig die errechnete Steuer an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.
Zuständigkeit:
Fachbereich I: Steueramt – steueramt@ransbach-baumbach.de
Ansprechpartner:
Herr Herbel – Telefon 02623 86-174
Fau Gerhards – Telefon 02623 86-175
Telefax 02623 86-101
Zimmer 211
Formulare
Zuletzt bearbeitet: 7. Dezember 2020