Kirchenaustritt Erklärung

Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, bekunden Sie diesen Willen bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung. Dies ist eine melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit.

Verfahrensablauf

Die Kirchenaustrittserklärung muss persönlich vor der zuständigen Stelle abgegeben werden. Die daraus reslutierende melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisiert durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern  gespeichert sind. Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Beim Kirchenaustritt liegt die Zuständigkeit bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes.

Zuständige Stelle

Der Kirchenaustritt erfolgt bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes.

Voraussetzungen

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist.

Gesetzesänderung ab November 2022:
Die Religionszugehörigkeit muss nicht mehr bei Urkunden hinterlegt werden, demnach müssen Verheiratete auch keine Eheurkunde mehr mitbringen, wenn Sie den Kirchenaustritt beantragen wollen. 
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung der zuständigen Stelle zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Rechtsgrundlage

Gebühren

  • Gebühr: 30,00 Euro
    Gebühr für den Kirchenaustritt