Entwässerungsgenehmigung
Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer satzungsrechtlichen Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer entsprechenden Änderungsgenehmigung.
Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf ebenfalls der Entwässerungsgenehmigung.
Ansprechpunkt
Die Entwässerungsgenehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Zuständige Wasserbehörde ist bei der Einleitung von Niederschlagswasser bis zu 2 ha abflusswirksamer Fläche in ein oberirdisches Gewässer die Kreis- bzw. Stadtverwaltung als untere Wasserbehörde, bei größeren Mengen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd als obere Wasserbehörde. Bei Einleitungen in das Grundwasser ist bei einer Größenordnung von bis zu 500 m 2 abflusswirksamer Fläche die untere Wasserbehörde, darüber hinaus die obere Wasserbehörde zuständig.
Formulare
- PDF-Datei: 403 kB
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Voraussetzungen
Das gezielte, schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser über 8 m³ je Tag oder einer möglichen Verschmutzung des Niederschlagswassers wird eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die die zuständige Wasserbehörde erteilt.
Ob aufgrund der kommunalen Satzung oder der örtlichen Verhältnisse ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich ist, muss vorab mit der Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung abgeklärt werden.
Frist
Das gezielte, schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser bis zu 8 m³ je Tag in ein Gewässer ist ein zulassungsfreier Gemeingebrauch und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.