Vorkaufsrecht der Gemeinde ausüben
Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde kann nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Verfahrensablauf
Näheres zum Verfahren ergibt sich aus § 28 BauGB.
An wen muss ich mich wenden?
Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage
Siehe auch
- Vorkaufsrecht der Gemeinde