Vorkaufsrecht der Gemeinde ausüben

Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde kann nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.

Verfahrensablauf

Näheres zum Verfahren ergibt sich aus § 28 BauGB.

An wen muss ich mich wenden?

Die Verbandsgemeindeverwaltung, bei verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage

Siehe auch

  • Vorkaufsrecht der Gemeinde