Sterbefall Anzeige
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige:
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Bei Sterbefällen außerhalb solcher Einrichtungen sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Zu dieser Gruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.
- die zuständige Gemeindebehörde, wenn sie Kenntnis von dem Sterbefall erlangt und kein Anzeigepflichtiger vorhanden oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist
- finden amtliche Ermittlungen zu dem Todesfall statt, wird der Todesfall von der zuständigen Behörde angezeigt.
An wen muss ich mich wenden?
Wenn weder die Einrichtung noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen des Verstorbenen werden benötigt:
- die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung,
- die Geburtsurkunde,
- ein Nachweis über den letzten Wohnsitz sowie
- eine ärztliche Bescheinigung über den Tod.
Welche Gebühren fallen an?
Ausstellung von Urkunden:
- 12,00 Euro Sterbeurkunde,
- 12,00 Euro beglaubigte Ausdruck/Kopie aus dem Sterberegister,
- 6,00 Euro jedes weitere im gleichen Arbeitsgang hergestellte Exemplar.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.