Schwarzarbeit melden
Der Begriff »Schwarzarbeit« ist wie folgt definiert:
Schwarzarbeit leistet, wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung
- als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen
- eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt oder
- die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat.
Keine Schwarzarbeit sind Dienst- oder Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und erbracht werden
- von Angehörigen gemäß der Abgabeverordnung wie beispielsweise Verlobte, Ehegatten, Geschwister oder Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe.
Verfahrensablauf
Schriftlicher oder mündlicher formloser Hinweis an die zuständigen Stellen.
Ansprechpunkt
An folgende Stellen können Sie sich wenden:
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- Hauptzollämter
- Landesfinanzbehörden
- Einzugsstellen (Krankenkassen)
- Landkreise und kreisfreie Städte
- Gewerbebehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
- Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreie Städte
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
- Handwerkskammern
- Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz
Erforderliche Unterlagen
Keine. Es empfiehlt sich, Hinweise schriftlich oder per Mail unter Angabe des Namens des Anzeigenden mit einer Darstellung des Sachverhalts an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Anonyme und ungenaue Hinweise sind schwer zu bearbeiten.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Hinweise am besten schriftlich oder per Mail unter Angabe des Namens des Anzeigenden und genauer Sachverhaltsdarstellung.