Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen

Wenn Sie Ihr erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie - neben der Erlaubnis für das Gaststättengewerbe - eine Stellvertretungserlaubnis. Den Antrag stellen Sie als Inhaber der Gaststättenerlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.  

Wenn Sie Ihr Gaststättengewerbe durch mehrere Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertretung ausüben soll, eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Eine Stellvertretungserlaubnis ist bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinen nur erforderlich, wenn die Person, durch die das Gaststättengewerbe betrieben werden soll, nicht kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungs- oder geschäftsführungsbefugt ist. Organe juristischer Personen oder nichtrechtsfähiger Vereine bedürfen keiner Stellvertretungserlaubnis.   

Der Stellvertreter führt den Betrieb in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung. Er handelt anstelle von Ihnen als Erlaubnisinhaber der Gaststättenerlaubnis und haftet bei Verstößen gegen das Gaststättengesetz.   

Der Stellvertreter muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und darüber hinaus an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer zu den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts teilnehmen und sich diese Unterrichtung bescheinigen lassen.  

Die Stellvertretungserlaubnis erlischt, sobald die dazugehörige Gaststättenerlaubnis erlischt oder wenn mit der Stellvertretung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen wird bzw. die Stellvertretung seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde.  

Erforderliche Unterlagen

Als zukünftiger Stellvertreter:  
 

Folgende Unterlagen können angefordert werden   

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,  
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnortgemeinde,  
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,  
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts,  
  • Führungszeugnis (Belegart »0«),  
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9),  
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3.  
  • bei Abgabe von zubereiteten Speisen: Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis.  
  • Bei einer GbR ist der GbR-Vertrag vorzulegen.  
  • Bei juristischen Personen beziehungsweise Vereinen sind die Auskünfte für alle vertretungsberechtigten Personen beizubringen,  
  • außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.  

Rechtsgrundlage(n)

  • § 9 Gaststättengesetz (GastG), 
  • Jeweilige Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes  

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage