Gaststätte: Weiterführung des Gewerbes

Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.

Für Rheinland – Pfalz ist dies

  • die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden
  • die Verbandsgemeindeverwaltung der verbandsangehörigen Gemeinden

sowie

  • die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

 Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
     
  • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin
Wird die Anzeige persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Weiterführung des Betriebs unverzüglich anzeigen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Es genügt ein formloser Antrag.

Was sollte ich noch wissen?

Der/ die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß Gaststättengesetz einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/ sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.

Gleichzeitig muss eine Anzeige erstattet werden.