Fachaufsichtsbeschwerde einlegen
Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme, die Sie inhaltlich für falsch halten, können Sie Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.
Beachten Sie: Die Beschwerde verhindert oder verschiebt die Entscheidung oder Maßnahme der Behörde nicht. Auch Fristen laufen weiter.
Wollen Sie dies verhindern, müssen Sie
- Widerspruch einlegen,
- Klage erheben oder
- ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.
Verfahrensablauf
Legen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich (auch per E-Mail) möglichst mit Begründung ein. Ein besonderes Formular ist nicht notwendig.
Die Behörde prüft, ob sie eine andere Entscheidung in der Sache treffen kann. Ist das der Fall, erhalten Sie eine Information über die geänderte Entscheidung.
Trifft sie keine andere Entscheidung, legt sie Ihre Beschwerde in der Regel der nächsthöheren Behörde vor. Diese entscheidet dann über die Beschwerde und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
Ansprechpunkt
Behörde, die die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme getroffen hat (Ausgangsbehörde)
oder
Behörde, die die Ausgangsbehörde fachlich beaufsichtigt (nächsthöhere Behörde)
Hinweis: Reichen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde bei einer unzuständigen Behörde ein, leitet diese Ihre Beschwerde in der Regel an die zuständige Stelle weiter.
Zuständige Stelle
identisch mit Ansprechpunkt
Voraussetzungen
Sie sind Adressatin/Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde und halten die Entscheidung für inhaltlich falsch.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen sind nicht erforderlich. Wenn Sie die Fachaufsichtsbeschwerde nicht bei der Ausgangsbehörde, sondern bei der nächsthöheren Behörde einlegen, empfiehlt es sich, Kopien der Unterlagen beizufügen.
Kosten
Keine.
Frist
Keine. Sie sollten die Fachaufsichtsbeschwerde jedoch möglichst zeitnah zur angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme einlegen.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit können
Entscheidungen der Gerichte
und - insoweit gleichgestellte -
Entscheidungen der/des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Mitglieder des Rechnungshofes
nicht mit der Fachaufsichtsbeschwerde, sondern nur von einem Gericht überprüft werden.