Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung und Offenlage
der Entwurfsunterlagen der Ergänzungssatzung »Hauptstraße 2« der Ortsgemeinde Sessenbach
Der Ortsgemeinderat Sessenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.06.2025 die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Hauptstraße 2“ beschlossen. Durch die Ergänzungssatzung werden die betroffenen Flächen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugerechnet.
Bauvorhaben in diesem Bereich sind nach Rechtskraft der Satzung gemäß § 34 BauGB zu beurteilen.
Der Geltungsbereich dieser Ergänzungssatzung soll sich auf das Grundstück Gemarkung Sesenbach, Flur 1, Flurstück 3 1/2 erstrecken.
Der angestrebte Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Hauptstraße 2“ ist in der nachstehenden Übersichtskarte nochmals näher kenntlich gemacht.
Ebenfalls hat der Ortsgemeinderat Sessenbach beschlossen, die Offenlage der Entwurfsfassung zur geplanten Ergänzungssatzung, nach § 34 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 sowie S. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und BauGB durchzuführen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen die Entwurfs-unterlagen zu der angestrebten Ergänzungssatzung „Hauptstraße 2“ nun auf die Dauer eines Monats, in der Zeit
vom 27.03.2026 bis einschließlich 27.04.2026
während der Öffnungszeiten (montags bis freitags, jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in der Verbandsgemeindever-waltung, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, Zimmer 403, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen im Internet über den nachfolgenden Link und über die Homepage der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (www.ransbach-baumbach.de) eingesehen werden:
Link: https://t1p.de/ergaenzungssatzung-sessenbach
*Alternativ über den nebenstehenden QR-Code
Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen zu diesem Entwurf der Ergänzungs-satzung schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der
Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Sessenbach, 13.03.2026
Torsten Gelhard
Ortsbürgermeister