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Bebauungsplanverfahren Alsbach

Öffentliche Bekanntmachung zur Inkraftsetzung der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »In der Kornbitz«

Der Ortsgemeinderat Alsbach hat aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, sowie der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in seiner öffentlichen Sitzung vom 3.7.2019 die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „In der Kornbitz“ in all seinen Bestandteilen als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „In der Kornbitz“ erstreckt sich auf die Grundstücke Gemarkung Alsbach, Flur 2, Flurstücke 196/1, 199/1, 201/2, 201/3, 203/2, 203/3, 203/4 und 1630/2 tlw., sowie Flur 18, Flurstücke 1152/4, 1152/5, 1152/6, 1164 tlw., 1793 tlw., 1794/32, 1794/33, 1794/34, 1794/36, 1794/37, 1794/42 und 1794/43.

Der Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „In der Kornbitz“ ist zur Orientierung in der nachstehenden Übersichtskarte nochmals näher gekennzeichnet:


Die als Satzung beschlossene Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „In der Kornbitz“ tritt nach Ausfertigung gemäß § 10 Abs. 3, Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 3, Satz 2 und 3 BauGB wird die Bebauungsplanänderung und -erweiterung „In der Kornbitz“ mit allen Bestandteilen, ab sofort, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, -Zimmer 403-, 56235 Ransbach-Baumbach, zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis:

Gemäß § 44 Abs. 3 BauGB kann bei Vorliegen der in den §§ 39 bis 42 BauGB aufgeführten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangt werden. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Ein solcher Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wurde.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Alsbach geltend gemacht wurden.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Abwägungsmangel begründen soll, ist darzulegen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn,

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Alsbach, 21. November 2019
Heike Christmann, Ortsbürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Entwurfsunterlagen zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes »Haidchen« der Ortsgemeinde Alsbach

In seiner Sitzung vom 6. März 2017 hat der Ortsgemeinderat Alsbach, gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in der aktuellen Fassung beschlossen, die Offenlegung der Entwurfsfassung zur geplanten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Haidchen“ durchzuführen.

Der Geltungsbereich der hier angestrebten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes soll sich auf den gesamten Bereich des gültigen Bebauungsplanes „Haidchen“, sowie auf die Grundstücke Gemarkung Alsbach, Flur 12, Flurstücke 783/3, 784/1 tlw., 787/1 tlw. und 1759 tlw., erstrecken.

Der angestrebte Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Haidchen“ ist in der nachfolgenden Übersichtskarte nochmals näher kenntlich gemacht.


Mit dieser Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes sollen die Festsetzungen zu den Einfriedungen angepasst und die überbaubaren Flächen in einem geringen Flächenbereich erweitert werden.

Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Haidchen“ wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Eine Umweltprüfung findet nicht statt (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB).

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen die Entwurfsunterlagen (Begründung, Textfestsetzungen und Planurkunde) zu der angestrebten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Haidchen“ nun auf die Dauer eines Monats, in der Zeit

vom 29. Dezember 2017 bis einschließlich 29. Januar 2018

während der Öffnungszeiten (montags und mittwochs jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) in der Verbandsgemeindeverwaltung, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, Zimmer 403, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen im Internet über den nachfolgenden Link und über die Homepage der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (www.ransbach-baumbach.de) eingesehen werden:

Link:  http://bit.ly/2Ad1X38

Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen zu diesem Bebauungsplanentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Alsbach, 14. Dezember 2017 

Uwe Brüssow, Erster Ortsbeigeordneter