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Öffentliche Bekanntmachung zur Inkraftsetzung des Bebauungsplanes »Ortsmitte« der Ortsgemeinde Nauort

Der Ortsgemeinderat Nauort hat aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004  (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994  (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, sowie der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)  vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in seiner öffentlichen Sitzung vom 08.Juni.2021 den Bebauungsplan  „Ortsmitte“ in all seinen Bestandteilen (Planurkunde, Textfestsetzungen, Begründung) als Satzung  beschlossen.

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes erstreckt sich auf die Grundstücke Gemarkung Nauort, Flur 1, Flurstücke 9/7, 12/9, 13/1, 15/8, 15/10, 15/11, 16/6, 19/4, 20/3, 21/2, 21/6, 22/2, 23/2, 24, 25/1, 25/4,  26/8, 26/10, 27/5, 111/5, 113/5, 113/6, 113/7, 113/12, 114/2, 2613/30, 2625/5, 2625/6, 2625/7, 2625/10,  2625/11 und 2625/12, Flur 3, Flurstücke 78/5, 79/1, 79/5, 80/2, 82/1, 82/3, 83/1, 85/1, 86, 88/2, 90/3, 90/4,  90/5, 91/3, 91/4, 92/3, 93/2, 93/4, 93/5, 97/2 sowie die Straßenflurstücke Flur 1, Flurstücke 7/2, 7/6, 9/5,  2619/7 und Flur 3, Flurstücke 2631/2, 2632/4, 2633.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ ist in der nachstehenden Übersichtskarte nochmals  näher kenntlich gemacht.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Ortsmitte“ tritt nach Ausfertigung gemäß § 10 Abs. 3, Satz  4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 3, Satz 2 und 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Ortsmitte“ mit  allen Bestandteilen ab sofort während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung,  Rheinstraße 50, -Zimmer 403-, 56235 Ransbach-Baumbach, zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten;  über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis:

Gemäß § 44 Abs. 3 BauGB kann bei Vorliegen der in den §§ 39 bis 42 BauGB aufgeführten  Voraussetzungen eine Entschädigung verlangt werden. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch  herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen  beantragt wird. Ein solcher Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wenn nicht  innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen Vermögensnachteile  eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wurde.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes  schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Nauort geltend gemacht wurden.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Abwägungsmangel begründen soll, ist darzulegen.

Ferner gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter  Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der  Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung  als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn,

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist  jedermann diese Verletzung geltend machen.

Nauort, 30.06.2021
Dietmar Quernes
Ortsbürgermeister