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Öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung eines vereinfachten Änderungsverfahrens und die Offenlegung der Entwurfsunterlagen zur angestrebten 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach - Teilgebiet Stadt Ransbach-Baumbach (Erweiterung REWE-Markt)

Der Verbandsgemeinderat Ransbach-Baumbach hat im April 2023 auf der Grundlage des § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBL. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBL. I S. 4147) die 6. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach beschlossen. Die 6. Teiländerung wird somit im „Parallelverfahren“ zur 5. Bebauungsplanänderung „Stadtmitte – Bereich Mitte“ (Erweiterung REWE-Markt) der Stadt Ransbach-Baumbach durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1, Satz 1 des Baugesetzbuches hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Durch die nun anstehende Teiländerung des Flächennutzungsplanes möchte die Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach, parallel zur  5. Teiländerung des Bebauungsplanes „Stadtmitte – Bereich Mitte“ (Erweiterung REWE Markt) der Stadt Ransbach-Baumbach die bauleitplanerischen Grundlagen zur Erweiterung und Modernisierung des bestehenden REWE-Marktes im Zentrum der Töpferstadt schaffen. Für die 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung im parallelen Bebauungsplanverfahren der Stadt Ransbach-Baumbach das Verfahren gemäß § 20 Landesplanungsgesetz (Einholung einer landesplanerischen Stellungnahme) durchgeführt. Die landesplanerische Stellungnahme vom 04.10.2023 kommt zum Ergebnis, dass Ziele der Raumordnung vorliegend nicht verletzt sind.

Der REWE-Bestandsmarkt besteht schon seit vielen Jahren in der Rheinstraße 78 und ist dort gut etabliert. In den letzten Jahren wurden immer wieder kleinere Umbaumaßnahmen durchgeführt. Mit der jetzt anstehenden Erweiterung und Modernisierung werden die Verkaufsflächen beträchtlich vergrößert, sodass bauleitplanerisch eine Anpassungsnotwendigkeit besteht. Die hier anstehende Teiländerung des Flächennutzungsplanes zielt darauf ab, an dieser Stelle eine Sonderfläche Einzelhandel zu schaffen.

Da die Grundzüge der rechtskräftigen Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde nicht berührt sind wird auf der Grundlage der vorliegenden Entwurfsplanung nunmehr gemäß § 13 i.V.m. §§ 3 Absatz 2 und 4 a des Baugesetzbuches im vereinfachten Verfahren gleichzeitig die Offenlegung der Entwurfsunterlagen zur angestrebten 6. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach durchgeführt. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde entsprechend § 13 Absatz 2 BauGB verzichtet.

 Der angestrebte Geltungsbereich der 6. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach – Teilgebiet Stadt Ransbach ist in der nachstehenden Übersichtskarte näher kenntlich gemacht.

Daher liegt die Entwurfsplanung zur 6. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach – Teilgebiet Stadt Ransbach (Erweiterung REWE-Markt) gemeinsam mit der Begründung, den textlichen Festsetzungen und den bislang vorliegenden Fachgutachten auf die Dauer eines Monats,

                                                18.03.2024 bis 18.04.2024

während der Öffnungszeiten, montags, mittwochs, jeweils von 8.oo Uhr bis 12.oo Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, dienstags von 8.oo Uhr bis 16.oo Uhr, und donnerstags von 8.oo Uhr bis 18.oo Uhr sowie freitags von 08.00 – 12.00 Uhr, zu jedermanns Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, -Zimmer 402-, 56235 Ransbach-Baumbach, öffentlich aus.

Innerhalb dieses Zeitraumes der Offenlegung können Bedenken oder Anregungen zu der angestrebten6. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach – Teilgebiet Stadt Ransbach (Erweiterung REWE-Markt) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach vorgetragen werden. Dabei besteht auch die Möglichkeit die Auswirkungen dieser Planungen mit dem zuständigen Vertreter der Verwaltung zu erörtern.

Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen im Internet über den nachfolgenden Link und über die Homepage der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (www.ransbach-baumbach.de) eingesehen werden:

                                                               https://t1p.de/6TeilaenderungFNPRewe

Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen zu diesem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Ransbach-Baumbach, den 01.03.2024                                                                  
Michael Merz, Bürgermeister