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Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Entwurfsunterlagen zur angestrebten 5. Änderung des Bebauungsplanes »Stadtmitte - Bereich Mitte« (Erweiterung REWE-Markt) der Stadt Ransbach-Baumbach

Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat im Februar 2022 auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBL. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBL. I S. 4147), die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Stadtmitte – Bereich Mitte“ (Erweiterung REWE-Markt) der Stadt Ransbach-Baumbach beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Absatz 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Auf Beschluss des Stadtrats wurde ein frühzeitiges Beteiligungsverfahren nach § 3 I BauGB und eine frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 I BauGB im Mai des vergangenen Jahres durchgeführt. Auf der Grundlage des Planentwurfes wurde gleichzeitig die landesplanerische Stellungnahme eingeholt. Die landesplanerische Stellungnahme vom 04.10.2023 kommt zum Ergebnis, dass Ziele der Raumordnung vorliegend nicht verletzt sind.

Die aus der frühzeitigen Beteiligung ergangenen Stellungnahmen konnte der Stadtrat entsprechend würdigen und in die Entwurfsplanungen einarbeiten lassen. Auf der Grundlage der angepassten Entwurfsplanung aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Stadtrat gemäß den §§ 3 Absatz 2 und 4 a des Baugesetzbuches in seiner Sitzung am 16.11.2023 die Offenlegung der Entwurfsunterlagen zur angestrebten 5. Bebauungsplanänderung „Stadtmitte – Bereich Mitte“ (Erweiterung REWE-Markt).

Der Geltungsbereich der angestrebten 5. Bebauungsplanänderung „Stadtmitte – Bereich Mitte“ (Erweiterung REWE-Markt) (Neubau Edeka) ist in der nachstehenden Übersichtskarte nochmals gesondert kenntlich gemacht.

Der REWE-Bestandsmarkt besteht schon seit vielen Jahren in der Rheinstraße 78 und ist dort gut etabliert. In den letzten Jahren wurden immer wieder kleinere Umbaumaßnahmen durchgeführt. Mit der jetzt anstehenden Erweiterung und Modernisierung werden die Verkaufsflächen beträchtlich vergrößert, sodass bauleitplanerisch eine Anpassungsnotwendigkeit besteht. Die hier anstehende Bebauungsplananpassung zielt darauf ab, an dieser Stelle eine Sonderfläche Einzelhandel zu schaffen.

Gemäß den Bestimmungen des § 3 II BauGB liegt die Entwurfsplanung zur 5. Bebauungsplanänderung „Stadtmitte – Bereich Mitte“ (Erweiterung REWE-Markt) gemeinsam mit der Begründung und den textlichen Festsetzungen auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom

                                                               03.04.2024 bis 03.05.2024

während der Öffnungszeiten, montags, mittwochs, jeweils von 8.oo Uhr bis 12.oo Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, dienstags von 8.oo Uhr bis 16.oo Uhr, und donnerstags von 8.oo Uhr bis 18.oo Uhr sowie freitags von 08.00 – 12.00 Uhr, zu jedermanns Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, -Zimmer 402-, 56235 Ransbach-Baumbach, öffentlich aus.

Innerhalb dieses Zeitraumes der öffentlichen Auslegung können Bedenken oder Anregungen zu der angestrebten5. Bebauungsplanänderung „Stadtmitte – Bereich Mitte“ (Erweiterung REWE-Markt) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach vorgetragen werden. Dabei besteht auch die Möglichkeit die Auswirkungen dieser Planungen mit dem zuständigen Vertreter der Verwaltung zu erörtern.

Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (www.ransbach-baumbach.de) eingesehen werden.

                                             

Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen zu diesem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieser Offenlage:

Gemäß § 3 (2) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind:

Begründung zum Bebauungsplan einschließlich landschaftsplanerischer Erhebungen und Bewertungen sowie Umweltbericht gemäß §§ 2 (4) und 2a BauGB mit Ausführungen unter anderem zu:

  • Schutzgut Boden/Fläche
  • Aussagen zu Lage, Relief, Geologie und Bodenart
  • Angaben zum Bedarf an Grund und Boden
  • Benennung der Ziele des Umweltschutzes u. Fachgesetze/Fachpläne
  • Ermittlung/Bewertung der Schutzwürdigkeit bzw. der potenziell erheblichen Umweltauswirkungen
  • Benennung von Vermeidungs-, Minimierungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen


  • Schutzgut Wasser
  • Aussagen zu vorhandenen Gewässern, Wasserhaushalt und -schutzgebieten
  • Benennung der Ziele des Umweltschutzes u. Fachgesetze/Fachpläne
  • Ermittlung und Bewertung der Schutzwürdigkeit bzw. der potenziell erheblichen Umweltauswirkungen
  • Benennung von Vermeidungs-, Minimierungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen
  • Erläuterung der Gebietsentwässerung

 

  • Schutzgut Luft und klimatische Faktoren
  • Aussagen zum Lokalklima
  • Benennung der Ziele des Umweltschutzes u. Fachgesetze/Fachpläne
  • Ermittlung/Bewertung der Schutzwürdigkeit bzw. der potenziell erheblichen Umweltauswirkungen
  • Benennung von Vermeidungs-, Minimierungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen

 

  • Schutzgut Tiere und Pflanzenwelt, Biologische Vielfalt und Landschaft
  • Aussagen zur Bestandssituation
  • Bewertung der Auswirkungen auf Schutzgebieten sowie anderen übergeordneten umweltrelevanten Vorgaben und Planungen (z.B. Natura 2000-, FFH- u. VSG)
  • Benennung der Ziele des Umweltschutzes u. Fachgesetze/Fachpläne
  • Beschreibung/Bewertung der vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen
  • Ermittlung/Bewertung der Schutzwürdigkeit bzw. der potenziell erheblichen Umweltauswirkungen
  • Ermittlung/Bewertung artenschutzrechtlicher Belange
  • Benennung von Vermeidungs-, Minimierungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen

 

  • Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
  • Aussagen zur Bestandssituation
  • Benennung der Ziele des Umweltschutzes u. Fachgesetze/Fachpläne
  • Ermittlung und Bewertung der Schutzwürdigkeit bzw. der potenziell erheblichen Umweltauswirkungen
  • Benennung von Vermeidungs-, Minimierungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen

 

  • Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen
  • Aussagen zur Bestandssituation
  • Benennung der Ziele des Umweltschutzes u. Fachgesetze/Fachpläne
  • Ermittlung und Bewertung der Schutzwürdigkeit bzw. der potenziell erheblichen Umweltauswirkungen
  • Ausführungen zum Immissionsschutz und zur Emissionsvermeidung
  • Aussagen zur Nutzung regenerativer Energien, Energieeinsparung, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern

 

  • Schutzgut Sachwerte und kulturelles Erbe
  • Aussagen zur Bestandssituation
  • Benennung der Ziele des Umweltschutzes u. Fachgesetze/Fachpläne
  • Ermittlung und Bewertung der Schutzwürdigkeit bzw. der potenziell erheblichen Umweltauswirkungen
  • Ausführungen zu Denkmalschutz und Archäologie

Ergänzend zu vorstehend genannten Angaben sind dem Umweltbericht zu entnehmen:

  • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und Nichtdurchführung des Planvorhabens
  • Ermittlungen und Bewertungen zu potenziell erheblichen Umweltauswirkungen auf die vorstehend benannten Schutzgüter sowie deren Wirkungsgefüge, Wechselwirkungen der Schutzgüter und Summationswirkungen
  • Aussagen zur Alternativenprüfung
  • Aussagen zur Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen
  • Anmerkungen zur Durchführung der Umweltprüfung
  • Anmerkungen zu Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Hinweise zum Monitoring)
  • Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts

Zur in Rede stehenden Änderungsplanung liegen keine Fachgutachten mit umweltrelevanten Informationen vor.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 4 (1) BauGB sind umweltrelevante Stellungnahmen mit folgenden Sachverhalten eingegangen (wesentliche, stichwortartige Nennung der Inhalte).

Es handelt sich hierbei um folgende Stellungnahmen:

  • Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Koblenz, 24.04.2023 (Hinweise zu archäologischen Verdachtsflächen)
  • Landesbetrieb Mobilität Diez, Diez, 16.05.2023 (Hinweise zum Schallschutz/Verkehrslärm)
  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Montabaur, 22.05.2023 (Hinweise zu Fließgewässern, Niederschlagswasser und allgemeine Wasserwirtschaft)
  • Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Montabaur, 04.10.2023 (Wiedergabe der landesplanerischen Stellungnahme gemäß § 20 LPlG mit Anmerkungen zu relevanten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung)
  • Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen 28.04.2023 (Anmerkungen zu den Zielen des LEP IV und Aussagen des RROP)
  • Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz, 11.05.2023 (Hinweise zu Bergbau/Altbergbau, Boden/Baugrund und mineralische Rohstoffe)

Anmerkung: Aus der Öffentlichkeit sind im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 (1) BauGB keine Anregungen oder Stellungnahmen mit Inhalt umweltbezogener Informationen eingegangen.

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten planungsrelevanten Inhalte der Stellungnahmen wurden gemäß Abwägung des Rates in der Plankonzeption für die Offenlagefassung gemäß § 3 (2) und 4 (2) BauGB berücksichtigt.

Ransbach-Baumbach, den 14.03.2024                                                                  
Michael Merz, Stadtbürgermeister