Baugenehmigung Freistellungsverfahren
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Formulare
Bauantragsformulare im PDF Format:
Antrag auf Baugenehmigung
Baubeschreibung Gebäude
Betriebsbeschreibung
Baubeschreibung Feuerungsanlagen
Baubeschreibung Anlagen zur Lagerung von mehr als 10 Kubikmetern Heizöl
Baubeschreibung Anlagen zur Lagerung von 3 und mehr t Flüssiggas
Formblatt: Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen
Erklärungen Nachweisersteller/innen
Erklärung Standsicherheitsnachweis
Erklärung Schallschutz
Erklärung Wärmeschutz
Erklärung über die Bauausführung
Formblätter Prüfsachverständige für Brandschutz
Formblatt A: Prüfbericht
Formblatt B: Beteiligung der Brandschutzdienststelle
Formblatt C: Bescheinigung über die Bauausführung
Sonstige
Fachunternehmerbescheinigung zur Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen
Formblatt: Baustellenschild Freistellungsverfahren
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Ansprechpunkt
Für das Baugrundstück zuständige Gemeindeverwaltung, bei verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.
Frist
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist in Textform mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen (§ 67 Abs. 2 LBauO).
Mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Aushubs der Baugrube darf anschließend erst begonnen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitgeteilt hat (§ 77 Abs. 1 LBauO).