Bauaufsichtliche Zustimmung Erteilung
Bauvorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet und ausgeführt werden
Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; ist für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bedarf es der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen; die bautechnischen Nachweise brauchen nicht vorgelegt zu werden.
Formulare
Bauantragsformulare im PDF Format:
Antrag auf Baugenehmigung
Baubeschreibung Gebäude
Betriebsbeschreibung
Baubeschreibung Feuerungsanlagen
Baubeschreibung Anlagen zur Lagerung von mehr als 10 Kubikmetern Heizöl
Baubeschreibung Anlagen zur Lagerung von 3 und mehr t Flüssiggas
Formblatt: Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen
Erklärungen Nachweisersteller Formblatt: Erklärung Standsicherheitsnachweis
Formblatt: Erklärung Schallschutz
Formblatt: Erklärung Wärmeschutz
Formblatt: Erklärung über die Bauausführung
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Erteilung einer Zustimmung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Erteilung einer Zustimmung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind.
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage
Siehe auch
- Bauaufsichtliche Zustimmung