Rauchverbot in Gaststätten in Rheinland-Pfalz

Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung von Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung)

In der Gastronomie in Rheinland-Pfalz besteht seit dem 15.02.2008 Rauchverbot

Ausnahmen:

  • in abgetrennten Nebenräumen, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit  Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen
  • in Ein-Raum-Gaststätten unter 75 m², wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden
  • in Festzelten bei einer Standzeit bis zu 21 Tagen

Ansprechpunkt

Kommunale Ordnungsbehörden.

Voraussetzungen

Zur Gastronomie gehören auch:

o           Straußwirtschaften
o           Kantine
o           Vereinslokale
o           Festzelte
o           Diskotheken
o           gastronomische Bereichen in Hotels

Rauchfreie Einrichtungen sind:

o           Theater
o           Kinos
o           Museen
o           Heime der Altenhilfe
o           Pflegeheime
o           Krankenhäuser, Vorsorge- und
            Rehabilitationseinrichtungen
o           Schulen
o           Sportstätten
o           Universitäten und Fachhochschulen
o           Einrichtungen der Erwachsenenbildung
o           Einrichtungen der Jugendhilfe

Rechtsgrundlage(n)