Rauchverbot in Gaststätten in Rheinland-Pfalz
Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung von Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung)
In der Gastronomie in Rheinland-Pfalz besteht seit dem 15.02.2008 Rauchverbot
Ausnahmen:
- in abgetrennten Nebenräumen, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen
- in Ein-Raum-Gaststätten unter 75 m², wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden
- in Festzelten bei einer Standzeit bis zu 21 Tagen
Ansprechpunkt
Kommunale Ordnungsbehörden.
Voraussetzungen
Zur Gastronomie gehören auch:
o Straußwirtschaften
o Kantine
o Vereinslokale
o Festzelte
o Diskotheken
o gastronomische Bereichen in Hotels
Rauchfreie Einrichtungen sind:
o Theater
o Kinos
o Museen
o Heime der Altenhilfe
o Pflegeheime
o Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen
o Schulen
o Sportstätten
o Universitäten und Fachhochschulen
o Einrichtungen der Erwachsenenbildung
o Einrichtungen der Jugendhilfe