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Bekanntmachung zur Wahl der/des Landrätin/Landrats des Westerwaldkreises am 16. August 2026

Am Sonntag, dem 16.08.2026, wird die Wahl der/des Landrätin/Landrats durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

I. Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.
Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichti-gung angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

II. Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis Freitag, den 14.08.2026, 18 Uhr, einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

III. Zur Wahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnorts mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am Sonntag, dem 30.08.2026, von 8 bis 18 Uhr, eine Stichwahl statt.

IV. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Aus-übung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).
Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

V. Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Montabaur, den 29.07.2026
Gabriele Wieland, Erste Kreisbeigeordnete,
Kreiswahlleiterin

Ergänzende Information zur Wahlbekanntmachung der Kreiswahlleiterin zur Wahl der/des Landrätin/Landrats des Westerwaldkreises vom 29.07.20026

In Ergänzung der Wahlbekanntmachung von Kreiswahlleiterin Gabriele Wieland, Erste Kreisbeigeordnete, vom 29.07.2026, möchten wir noch die insgesamt 13 Wahllokale in der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach bekanntgeben. Diese Wahllokale sind am Wahlsonntag, 16.08.2026, sowie bei einer möglichen Stichwahl am Sonntag, 30.08.2026, jeweils von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

Die Stadt Ransbach-Baumbach ist in drei Wahlbezirke (Stimmbezirke) eingeteilt:

Wahlbezirk 1  Wahllokal        Grundschule Ransbach-Baumbach, Mozartstraße 8

Wahlbezirk 2  Wahllokal        Stadthalle Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 103

Wahlbezirk 3  Wahllokal        Realschule plus Ransbach-Baumbach, Osterfeldstraße 25

Die Ortsgemeinden bilden jeweils einen Wahlbezirk (Stimmbezirk):

Alsbach           Wahllokal        Dorfgemeinschaftshaus Alsbach, Schulstraße, Alsbach

Breitenau        Wahllokal        Katholisches Pfarrheim Breitenau, Hauptstraße 18, Breitenau

Caan               Wahllokal        Dorfgemeinschaftshaus Caan, Hauptstraße 5, Caan

Deesen           Wahllokal        Ehem. Gastwirtschaft Holly, Deesen, Sayntalstraße 15, Deesen

Hundsdorf       Wahllokal        Dorfgemeinschaftshaus Hundsdorf, Schulstraße, Hundsdorf

Nauort             Wahllokal        Dorfgemeinschaftshaus Nauort, Zu den Eichen 2

Oberhaid         Wahllokal        Dorfgemeinschaftshaus Oberhaid, Waldstraße 20, Oberhaid

Sessenbach    Wahllokal        Haus Leni, Schulstraße 6, 56237 Sessenbach

Wirscheid        Wahllokal        Dorfgemeinschaftshaus Wirscheid, Hauptstraße 5, Wirscheid

Wittgert           Wahllokal        Haiderbachhalle Wittgert, Schulstraße, Wittgert

In allen Gemeinden sowie in der Stadt Ransbach-Baumbach sind die Wahlräume (Wahllokale) zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet und zugänglich. In zwei Wahllokalen ist eine kleine Treppe zu überwinden, doch hier steht eine Rampe bereit.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rathaus, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen selbst bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Im Rathaus stehen zwei Wahlkabinen bereit. Alles Weitere ergibt sich aus dem dort beigefügten Merkblatt zur Briefwahl.

Ihr Wahlamt