Widmung von Verkehrsflächen in der Ortsgemeinde Nauort
Der Ortsgemeinderat Nauort hat in seiner Sitzung vom 1.9.2026 beschlossen, die nachfolgend aufgeführten Verkehrsanlagen, gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG-RP) vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (GVBl. S. 763), als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr zu widmen:
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Straße |
Flur |
Flurstücke |
Beschreibung verlaufend von/bis |
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Im Krummenacker |
18 |
69 |
von der Landesstraße L-306 bis zum Wirtschaftsweg Flurstücke 46 + 90, bzw. bis zum Ende der Grundstücke Im Krummenacker 10 + 11, einschließlich der Stichstraße entlang der Grundstücke Im Krummenacker 31, 33, 38 und 40 |
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Am Hochwald |
18 |
58 |
von der Straße „Im Krummenacker“ bis zum Ende der Grundstücke Am Hochwald 1 + 4 |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach einzulegen. Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, oder
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an „vg-ransbach-baumbach@poststelle.rlp.de“
erhoben werden.
Der Widerspruch kann auch bei der Behörde erhoben werden, die den Widerspruchsbescheid erlässt. Die in Satz 1 genannte Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
14.9.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach
Im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Nauort
Michael Merz
Bürgermeister