Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Ransbach-Baumbach
über den Erlass einer Veränderungssperre für die Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Rohr" (Änderungen der Bebauungspläne Rohr und Rohr II) zur Sicherung der Planungsziele für das Bebauungsplangebiet "Rohr" (Änderungen der Bebauungspläne Rohr und Rohr II) vom 04.09.2026
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 2 des Geset-zes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), i. V. m. § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), in den derzeit jeweils gültigen Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Ransbach-Baumbach am 01.09.2026 fol-gende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erlass der Veränderungssperre
In seiner Sitzung vom 07.09.2023 hatte der Stadtrat Ransbach-Baumbach den Aufstellungsbeschluss zur Änderung der textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne „Rohr“ und „Rohr II“ nach § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Zudem beschloss der Stadtrat Ransbach-Baumbach eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB.
In seiner Sitzung vom 01.07.2025 beschloss der Stadtrat sodann eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr. Für das in § 2 bezeichnete Gebiet wird zur Sicherung der Planung für die im Verfahren befindliche Änderung der textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne „Rohr“ und „Rohr II“ eine erneute Veränderungssperre nach § 14, 16, 17 BauGB erlassen.
§ 2 – Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist mit dem Planbereich der Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes "Rohr" (Änderungen der Bebauungspläne Rohr und Rohr II) identisch. Er ist zeichnerisch auf der in der Anlage beigefügten Geltungsbereichskarte dargestellt.
§ 3 – Sachlicher Inhalt
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4 – Ausnahmen
(1) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5 – Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Satzung über die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
(3) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit ein Bebauungsplan für den Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Satzung rechtsverbindlich geworden ist.
Hinweis:
Die Satzung über die Veränderungssperre, einschließlich der Geltungsbereichskarte, kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Auf § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann der Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld für die Vermögensnachteile verlangen, die dadurch entstanden sind, dass die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus dauert. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Ransbach-Baumbach geltend gemacht wurden.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Ferner gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn,
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ransbach-Baumbach, 04.09.2026
Michael Merz
Stadtbürgermeister