In der Gemarkung Caan, Flur 1, Flurstück 24/1 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 05.10.2026 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben.
Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Der Grenzpunkt A wurde nicht zentrisch abgemarkt, weil er durch die Schuppenwand nicht zugänglich ist. Der Grenzpunkt A wurde, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 1,00 m zum eigentlichen Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 02.11.2026 bis 02.12.2026 bei Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.neuroth-vermessung.de/oeffentliche-bekanntgaben/ eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder
2. schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur finden Sie unter https://www.neuroth-vermessung.de/elektronische-kommunikation/.
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Dipl.-Ing. Stefan Neuroth
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Elgendorfer Straße 4
56410 Montabaur